§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand und
3. der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzer hat alljährlich innerhalb der ersten vier Monate eines Vereinsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) durch schriftliche Einladung mit 14-tägiger Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagesordnung einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Wahlen zu den Ämtern des Vereins,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Kassenberichte,
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das neue Vereinsjahr,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Änderung der Satzung
f) Festsetzung des Jahresbeitrages,
g) Beschlußfassung über Berufung ausgeschlossener Mitglieder sowie
h) Anträge der Mitglieder.
3. Zur Beschlußfassung einer Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich, ausgenommen bei Satzungsänderungen. Für Änderungen der Satzung müssen 1/10 der Mitglieder anwesend sein.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzer nach Bedarf oder, wenn der zehnte Teil der Mitglieder - dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe - verlangt, einberufen.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist von einem der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzer zu unterzeichnen.